Die Verkürzung der Ausbildungszeit im Einzelhandel

Die Verkürzung der Ausbildungszeit im Einzelhandel

Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist für viele eine gute Option, bei ihrer Ausbildung wertvolle Zeit zu sparen. Unter welchen Umständen Sie die Möglichkeit dazu haben, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Grundlegendes zur Verkürzung der Ausbildungszeit

Bei einer Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau können Sie, wie bei allen anerkannten Ausbildungsberufen auch, die Dauer Ihrer Ausbildungszeit verkürzen. In welchen Fällen dies für Sie infrage kommt, ist verbindlich in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt.

Das Verkürzen der Ausbildungszeit macht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) möglich. Dieses bildet die rechtliche Grundlage für jeden Antrag auf Verkürzung. In § 8 Abs. 1 und 2 sind mögliche Abweichungen der Regelausbildungszeiten angegeben. Darüber hinaus ist üblicherweise auch eine Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Verkürzung oder Verlängerung der Berufsausbildung vonnöten. Im Folgenden werden wir Ihnen die wichtigsten Möglichkeiten zu einer Verkürzung der Ausbildung näherbringen.

Möglichkeiten der Verkürzung der Ausbildungszeit

Bis vor einigen Jahren gab es noch eine Pflicht zur Verkürzung der Ausbildungszeit, wenn der Azubi ein sogenanntes Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) erfolgreich absolviert hatte. Diese Regelung ist jedoch entfallen. Zu den gängigen Möglichkeiten einer Verkürzung der Ausbildung gehören nun folgende Punkte:

  • Sie haben zuvor eine Berufsfachschule oder ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr besucht. Diese Form der Anrechnung wird gesetzlich durch § 7 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Die genauen Bestimmungen hierfür sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Wenn die vorherige Ausbildung akzeptiert wird, wird der schon absolvierte Ausbildungszeitraum auf die Dauer der gegenwärtigen Ausbildung angerechnet. Dadurch kann für Sie der Anspruch auf eine höhere Vergütung entstehen. Die zeitliche Verkürzung liegt dann bei 6 oder 12 Monaten.
  • Sie haben schon eine Berufsausbildung absolviert, die zum selben Berufsbild gehört. Ebenso kann auch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem verwandten Ausbildungsberuf herangezogen werden. Die Verkürzung der Ausbildung hängt dann von der Dauer der zuvor abgeschlossenen Berufsausbildung ab. Im Normalfall können maximal 12 Monate abgezogen werden. Gesetzlich wird diese Form der Ausbildungsverkürzung in § 7 des Berufsbildungsgesetzes geregelt.
  • Sie besitzen eine höhere schulische Grundausbildung wie einen Realschulabschluss, die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife. Bei einem Realabschluss beträgt die Verkürzung 6 Monate, bei der Hochschul- und Fachhochschulreife maximal 12 Monate.

Die hier angezeigten Verkürzungen und Gründe sind keine rechtlich zwingenden Regelungen, sondern lediglich Empfehlungen, die im Einzelfall von beiden Ausbildungsparteien – dem Ausbilder und dem Azubi – gut abgewogen werden sollten.

Wenn Sie sich für eine Verkürzung entschieden haben, müssen Sie dafür zunächst einen Antrag stellen. Ebenso ist es notwenig, dass Sie eine vertragliche Vereinbarung mit den Zielen aufsetzen, die Sie in der verkürzten Ausbildungszeit erreichen wollen.

Wie sieht ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit aus?

Grundsätzlich gilt, dass über den von Ihnen eingereichten Antrag die jeweilige Industrie- und Handelskammer (IHK) entscheidet. Darüber hinaus gibt es normalerweise zwei Varianten, einen solchen Antrag zu stellen:

1) Direkt nach Abschluss Ihres Ausbildungsvertrages wird eine solche Verkürzung vereinbart. Diese Verkürzung wird dann in das “Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse” bei der jeweiligen Stelle eingetragen. Neben dem so vereinbarten Vertrag werden dann die notwendigen Zeugnisse und Kopien beigefügt. Alle Materialien zusammen bilden dann den Antrag auf Verkürzung der Ausbildung, der in aller Regel von der zuständigen IHK akzeptiert wird.

2) Der Antrag auf eine Verkürzung wird zu einem späteren Zeitpunkt gestellt. Ein solcher Antrag muss dann formlos und unter Angabe der Gründe sowie mit den notwendigen Nachweisen eingereicht werden. Nach Annahme des Antrages müssen Ausbilder und Auszubildende die Veränderung im betrieblichen Ausbildungsplan zwingend einhalten. In der Regel kommt eine derartige Verkürzung der Ausbildungszeit nur bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres infrage, spätestens bis zur Zwischenprüfung.

Es gibt darüber hinaus noch eine ganze Reihe weiterer Verkürzungsmöglichkeiten, die durch das Berufsbildungsgesetz definiert werden und die wir Ihnen in den nächsten Abschnitten vorstellen.

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Nach § 45 des BBiG ist unter gewissen Umständen auch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung möglich. Dies hat logischerweise zur Folge, dass sich Ihre Ausbildungszeit verkürzt. Anders als bei den vorherigen Möglichkeiten ist hier jedoch keine Vertragsänderung nötig. Letztlich wird der Ausbildungsvertrag nur dann reformuliert, wenn Sie als Auszubildende auf die vorgezogene Abschlussprüfung bestehen. Schlussendlich können Sie Ihre Ausbildung dann früher als vertraglich vereinbart abschließen.

Der Grund für einen solchen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist oft die gute Leistung während der Ausbildung. Wenn Sie als Azubi gute bis sehr gute Leistungen in Ihrer Ausbildungszeit vorweisen können, sollten Sie versuchen, einen Antrag auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen. Grundsätzlich gilt dabei, dass sowohl die schulischen als auch die betrieblichen Leistungen im Durchschnitt mit mindestens 2,49 bewertet sein müssen. Neben den Noten und dem Antrag müssen Sie folgende Nachweise (in Kopie) beifügen:

  • Zeugnis der Berufsschule
  • Leistungszeugnis oder Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes
  • Zwischenprüfungsbescheinigung
  • Berichtsheft

Verkürzung der Ausbildungszeit bei einem Ausbildungsplatzwechsel

Auch bei einem Ausbildungsplatzwechsel ist eine Verkürzung der Ausbildungsdauer möglich. Wenn Sie eine bereits begonnene Ausbildung in einem anderen Betrieb fortführen möchten, werden Ihnen die schon erbrachten Leistungen angerechnet. So entsteht für Sie keinerlei Zeitverlust während der Ausbildung.

Bedingung für eine solche Anerkennung der erbrachten Leistung ist, dass der neue Betrieb damit einverstanden ist. Bei Anerkennung der Leistungen wird die Ausbildungszeit beim neuen Betrieb direkt als Fortsetzung der alten Ausbildung angesehen. Das hat zur Folge, dass Sie dann auch bezüglich des Gehalts nicht wieder am Anfang stehen. Wenn Sie zum Beispiel ein Jahr Ihrer Ausbildung in einem anderen Betrieb absolviert haben, steigen Sie im neuen Betrieb mit der Ausbildungsvergütung des zweiten Lehrjahres ein. Grundlage für diese Regelung ist der § 17 der BBiG.

Grundsätzlich gilt dies auch für einen Berufswechsel, wenn die Berufe sich in ihrer Tätigkeit sehr ähnlich sind. Dies trifft zum Beispiel auf Verkäuferinnen zu, die lieber eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolvieren möchten. Da hier die erste Hälfte der Lehrzeit identisch ist, kann ein solcher Wechsel vollständig anerkannt werden. Ebenso wie im vorherigen Beispiel gilt dann auch hier nach § 17 BBiG die Ausbildungsvergütung der späteren Lehrjahre.

Teilzeitberufsausbildung als Verkürzung Ihrer Ausbildungszeit

Nach § 8 des Berufsbildungsgesetzes haben Sie auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Verkürzung Ihrer täglichen Ausbildungszeit zu stellen. Damit ist keine Verkürzung der Ausbildungsdauer als Ganzes gemeint. Wenn Sie aber zum Beispiel ein Kind oder pflegebedürftige Angehörige haben, ist dies eine gute Option, Familie und Ausbildung zu vereinen. In jedem Falle ist eine Erklärung Ihrer Gründe für die Anerkennung eines solchen Antrages nötig.

Abgesehen von der gesetzlichen Lage, die Ihnen einen solchen Antrag ermöglicht, müssen Sie einen Betrieb finden, der Sie in Teilzeit ausbildet. Momentan lassen sich jedoch nur wenige Betriebe auf eine solche Ausbildungsform ein. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Den Betrieben geht dabei wichtige Arbeitskraft verloren, die sie nicht selten fest eingeplant haben.

Die Verkürzung der Ausbildungszeit kann bis zu 25 Stunden wöchentlich betragen, ohne dass sich dadurch die Dauer der Ausbildung verlängert. Wichtig dabei ist einzig und allein, dass Sie das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Zeit auch wirklich erreichen. Wenn Sie dazu nicht in der Lage sind, können Sie jederzeit einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen.

Die Mindestausbildungszeit

Es können mehrere Verkürzungsgründe gleichzeitig vorliegen. Gesetzlich festgehalten ist jedoch, dass eine gewisse Mindestausbildungszeit eingehalten werden muss. Bei einer regulären Ausbildungszeit von 3 1/2 Jahren beträgt diese 24 Monate. Bei einer 3-jährigen Ausbildungszeit 18 Monate und bei einer 2‑jährigen Ausbildungszeit 12 Monate.

Eine Verlängerung der Ausbildung ist ebenfalls möglich

Ebenso wie für Sie die Möglichkeit besteht, eine Verkürzung zu beantragen, können Sie auch immer einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung stellen. Die Gründe hierfür sind genauso vielfältig wie bei einer Verkürzung. Auch für etwaige Verlängerungen ist gesetzlich betrachtet der § 8 des BBiG zuständig. Einige Beispiele dafür können sein:

  • Lange Krankheitszeiten
  • Behinderung des Azubis
  • Mangelhafte Ausbildung
  • Ausfall der Ausbildung
  • Teilzeitberufsausbildung

Es kann auch vorkommen, dass der jeweilige Betrieb für die Verlängerung Ihrer Ausbildung verantwortlich ist. In diesem Fall können Sie Schadensersatzansprüche an das Unternehmen stellen.

Ausbildungsberater als Hilfe

Als Letztes bleibt noch darauf hinzuweisen, dass so gut wie jede IHK Ausbildungsberater beschäftigt, die Ihnen in allen Fragen rund um die Verkürzung und Verlängerung Ihrer Ausbildung weiterhelfen. Die Informationen zur IHK in Ihrer jeweiligen Stadt finden Sie auf der Seite der DIHK.

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