Der Urlaubsanspruch im Einzelhandel

Der Urlaubsanspruch im Einzelhandel

Urlaub ist die bezahlte Freistellung von der eigenen beruflichen Tätigkeit. Viele wissen jedoch nicht, ob und wie viele Urlaubstage ihnen im Einzelhandel rechtlich zustehen. Dabei gibt es klare gesetzliche Richtlinien, die nicht unterschritten werden dürfen.

Urlaubsanspruch, was ist das?

Jedem Arbeitnehmer steht ein Recht auf Urlaub zu, somit auch einer Einzelhandelskauffrau. Dieser Urlaubsanspruch ist gesetzlich durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt (kurz BUrlG). Rechtlich betrachtet wird die Befreiung von der Arbeitspflicht als Erholungsphase angesehen und als notwendig eingestuft. Ebenso ist gesetzlich festgeschrieben, dass jeder Arbeitnehmer während seines Urlaubs weiterhin vom Arbeitgeber vergütet wird. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Urlaubsentgelt.

Wie viel Urlaubsanspruch habe ich im Jahr?

Die Anzahl der Urlaubstage pro Jahr variiert je nach Beruf und Arbeitstagen. Dennoch gibt es einen gesetzlich geregelten Mindesturlaubsanspruch, der immer gültig ist und von keinem Arbeitgeber unterschritten werden darf. Das Gesetz gibt vor, dass einem Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von 6 Tagen in der Woche mindestens 24 Tage Urlaub im Jahr zustehen. Beträgt die Arbeitszeit des Arbeitnehmers 5 Tage in der Woche, stehen ihm laut § 3 BUrlG mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr zu.

In vielen Berufen fällt der Urlaubsanspruch höher aus. Das liegt daran, dass die Arbeitgeber sich mit den Gewerkschaften tariflich auf einen höheren Wert geeinigt haben.

Urlaubsanspruch als Einzelhandelskauffrau

Als Einzelhandelskauffrau unterliegen Sie zunächst einmal der oben beschriebenen allgemeinen Gesetzeslage. Selbst wenn in Ihrem Arbeitsvertrag etwas anderes stehen sollte, gilt bei einer 6-Tage-Woche die Regelung von mindestens 24 Tagen Urlaub im Jahr. Von diesem Urlaubsanspruch darf grundsätzlich nicht abgewichen werden. Das kann zu Diskussionen mit Ihrem Arbeitgeber führen, obwohl normalerweise jeder Arbeitgeber die Gesetzeslage kennen müsste. In jedem Fall sind Sie durch diese rechtliche Grundlage auf der sicheren Seite.

Oft ist es im Einzelhandel aber so, dass Sie auf Basis einer tariflichen Vereinbarung arbeiten. In aller Regel besitzen Sie dann sogar einen höheren Urlaubsanspruch als in der gesetzlichen Mindestvereinbarung festgeschrieben. Tariflich geregelter Urlaubsanspruch im Einzelhandel, der über dem Mindestniveau liegt, ist im Gegensatz zur Unterschreitung erlaubt.

Ab wann habe ich den Urlaubsanspruch?

Normalerweise haben Sie nach den ersten 6 Monaten nach Vertragsbeginn das volle Recht auf den Urlaubsanspruch (§ 4 BUrlG). Von diesem Zeitpunkt an dürfen Sie als Arbeitnehmer 24 beziehungsweise 20 Tage Urlaub im Jahr nehmen. Wenn Sie aus bestimmten Gründen vor dieser Wartezeit von 6 Monaten ausscheiden, haben Sie ein Recht auf 1/12 der Urlaubstage für jeden vollendeten Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand (§ 5 Abs. 1 des BUrlG).

Der oben genannte Urlaubsanspruch verkürzt sich auch dann nicht, wenn Sie einmal über einen längeren Zeitraum krank waren. Gleiches gilt für andere Fälle, in denen Sie für mehrere Wochen arbeitsunfähig sind, wie im Falle des Mutterschutzes. Derartige Umstände haben rechtlich gesehen keinerlei negativen Einfluss auf Ihren Urlaubsanspruch.

§ 7 Abs. 4 des BUrlG regelt außerdem, dass Ihnen Ihr Urlaubsanspruch auch in dem Fall nicht genommen werden kann, wenn der Arbeitgeber bereit wäre, Sie dafür zu entlohnen. Ein „Abkaufen“ des Urlaubs kann nur in Frage kommen, wenn Sie als Arbeitnehmer wegen Vertragsbeendigung nicht mehr in der Lage sind, Ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

Erhöht sich der Urlaubsanspruch mit der Zeit automatisch?

Auch wenn Sie viele Jahre in einem Betrieb gearbeitet haben, besitzen Sie kein Recht auf mehr Urlaubstage im Jahr. Das Gleiche gilt für die Altersfrage: Nur weil Sie älter werden, haben Sie keinerlei Anspruch auf eine erhöhte Anzahl von Urlaubstagen. Gegenwärtig ist es vielmehr so, dass durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein erhöhter Urlaubsanspruch wegen des Alters oder einer längeren Betriebszugehörigkeit unzulässig ist.

Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften

Bei Teilzeitkräften, etwa mit 450 Euro Jobs, ist der Urlaubsanspruch abhängig von den tatsächlichen Arbeitstagen, die in der Woche absolviert werden. Wenn eine Teilzeitkraft jeden Tag in der Woche arbeitet, selbst wenn es nur eine Stunde sein sollte, besitzt sie den gleichen Urlaubsanspruch wie eine Vollzeitkraft. Konkret hieße das, dass auch sie mindestens 24 Tage im Jahr Urlaub hätte. Daran können Sie erkennen: Der Gesetzgeber achtet beim Urlaubsanspruch nur auf die Anzahl der Arbeitstage und nicht auf die Stundenzahl.

Anders verhält es sich, wenn die Teilzeitarbeit nicht an allen Wochentagen verrichtet wird. Je nachdem, wie häufig die Teilzeitkraft pro Woche arbeitet, errechnet sich ihr anteiliger Urlaubsanspruch. Dabei werden die Urlaubstage der Vollzeitkräfte durch die Wochenarbeitstage des Betriebs dividiert und mit den Arbeitstagen der Teilzeitkraft pro Woche multipliziert. Klingt zunächst etwas kompliziert, aber sieht beispielsweise so aus: 20 Tage Urlaub der Vollzeitkräfte: 5 Arbeitstage des Betriebs pro Woche = 4. 4 x 2 Arbeitstage pro Woche bei der Teilzeitarbeit = 8 Tage Urlaubsanspruch für die Teilzeitkraft.

Wer entscheidet, wann ich Urlaub nehmen kann?

Grundsätzlich gilt, dass Sie als Arbeitnehmer immer selbst entscheiden können, wann Sie in den Urlaub gehen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Ihren Urlaubsantrag zu akzeptieren. Es gibt jedoch einige wichtige Ausnahmefälle, in denen der Arbeitgeber Sie daran hindern darf beziehungsweise Sie nicht frei entscheiden können, ob Sie Urlaub nehmen möchten oder nicht. Die gängigsten Ausnahmen sind folgende:

  • In Ihrem Betrieb gibt es feste und regelmäßige Betriebsferien. In einem solchen Fall haben Sie notwendigerweise frei, da der Betrieb in dieser Zeit die Arbeit einstellt. Eine wichtige Ergänzung dieser Regel ist aber, dass Sie unabhängig von den Betriebsferien einen Urlaubsanspruch von mindestens 12 Tagen am Stück pro Jahr haben müssen. Gesetzlich ist dies in § 7 Abs. 2 S. 2 des BUrlG fixiert. Genauso ist bei dieser Regelung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu berücksichtigen. Schließlich dürfen solche Betriebsferien nicht zu einer Zeit stattfinden, die für die Arbeitnehmer inakzeptabel wäre. Die Urlaubsrechte der Arbeitnehmer gehen hierbei vor.
  • In bestimmten Branchen existieren äußerst wichtige Zeiträume im Jahr, bei denen der Arbeitgeber sogenannte Urlaubssperren einfordern kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Hochsaison im Hotel- und Gaststättenbereich beginnt.
  • In bestimmten Einzelfällen kann es zu zwingenden betrieblichen Gründen für eine Absage an Ihren Urlaubsanspruch kommen. Dies ist aber von Fall zu Fall unterschiedlich und immer erklärungsbedürftig. Probleme, die organisatorischer Natur sind und den Arbeitgeber betreffen, sind eigentlich keine zwingenden Gründe für Ihren Urlaubsabbruch.

Kann ich meinen Urlaub auch kurzfristig verschieben?

Normalerweise gilt, dass Sie den einmal in einem Urlaubsantrag festgehaltenen Urlaub nicht noch einmal verändern können. Ausnahmen gibt es hierbei nur, wenn Sie für den angegebenen Zeitraum krank werden und diesen Urlaub somit nicht wahrnehmen konnten. In einem solchen Fall sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt setzen und einen neuen Urlaubsantrag stellen.

Auch kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach aus dem Urlaub zurückrufen. Unvorhersehbare Mehrarbeit oder ein plötzlicher Auftrag sind keine Gründe für einen Urlaubsabbruch. Nur in sehr dringenden Notfällen kann es passieren, dass der Arbeitgeber Ihren Urlaub unterbrechen darf.

Was passiert, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub beantragen?

Rechtlich gesehen haben Sie immer die Möglichkeit, Urlaub zu beantragen. Das gilt auch, wenn sich einige Ihrer Kollegen zur selben Zeit freinehmen möchten. In diesem Fall sollten Sie sich intern nach gewissen Gesichtspunkten einigen, wer in den Urlaub geht. Alle Abteilungen eines Unternehmens sollten grundsätzlich ausreichend besetzt sein. Denn wenn zu viele Mitarbeiter gleichzeitig ihren Urlaubsanspruch wahrnehmen, kann das dem Betrieb schaden. Oft ist es so, dass während der Ferienzeit der Urlaubswunsch von Eltern schulpflichtiger Kinder bevorzugt wird.

Kann ich alten Urlaub aus dem Vorjahr mitnehmen?

Sie haben das Recht, Ihren noch nicht verbrauchten Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen. Wird der Resturlaub bis dahin nicht genommen, verfällt der Anspruch (§ 7 Abs. 3 des BUrlG).

Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Grundsätzlich haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Urlaubsgeld ist ein typisches Beispiel für eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es kann aber auch ein Teil des geltenden Tarifvertrages sein, der Ihre Arbeitsbedingungen definiert.

Andere Formen der Arbeitsbefreiung

Nicht nur der Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt. Es gibt auch andere Gründe, bei denen Sie von Ihrer Arbeit befreit werden können, ohne dass Sie Lohnkürzungen hinnehmen müssen. § 616 des BGB gibt einige Beispiele hierfür an:

  • Die Geburt des eigenen Kindes
  • Die eigene Hochzeit
  • Der Tod eines nahen Verwandten oder Angehörigen
  • Eine schwere Erkrankung im engen Familienkreis

Anmerkung

Alle hier aufgeführten Informationen zum Urlaubsanspruch beziehen sich auf die gesetzliche Grundlage. Es sind immer auch Änderungen und Abweichungen möglich, die durch bestimmte Tarifverträge beziehungsweise spezielle Arbeitsverträge zustande kommen können. In manchen Situationen entstehen dadurch unter Umständen Nachteile für Sie als Arbeitnehmer.

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