Der Tarifvertrag im Einzelhandel

Der Tarifvertrag im Einzelhandel

Wer ohne ihn arbeitet, verdient meist weniger: Die Rede ist von einem Tarifvertrag. Dieser definiert alle ausschlaggebenden Punkte einer Anstellung, zum Beispiel die Vergütung sowie die Arbeits- und Urlaubszeiten.

Tarifverträge im Einzelhandel

Als Einzelhandelskauffrau kommt es oft vor, dass Ihre arbeitsvertraglichen Regelungen tariflich bestimmt sind, denn der gesamte Bereich des Einzelhandels ist von unterschiedlichen Tarifverträgen durchzogen. Üblicherweise werden diese Regelungen regional auf der Ebene der Bundesländer abgeschlossen. Darüber hinaus ist es normal, dass einige große Einzelhandelsunternehmen bestimmte Unternehmenstarifverträge abschließen.

Was ist ein Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag stellt in Deutschland einen Vertrag dar, der zwischen den sogenannten Tarifvertragsparteien vereinbart wird. Zu diesen Parteien gehören einerseits die Gewerkschaften und andererseits Arbeitgeberverbände beziehungsweise ein einzelner Arbeitgeber. Eine Gewerkschaft kann so gut wie alle Belange eines Arbeitsverhältnisses durch einen solchen Vertrag regeln. Geht es zudem um Beschäftigte in Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, spricht man von einem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Zu den Bereichen, die in einem Tarifvertrag behandelt werden, gehören vor allem Lohnfragen, Arbeits- und Urlaubszeiten. Allgemein stehen folgende Punkte im Mittelpunkt von solchen Verträgen:

  • Fragen zu Lohn und Gehalt
  • Urlaubsanspruch
  • Arbeitszeiten
  • Arbeitsbedingungen
  • Abschluss- und Kündigungsmodalitäten des Arbeitsverhältnisses
  • Laufzeit des Vertrags

Fragen zum Abschluss und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten werden dort ebenso behandelt. In einem vereinbarten Tarifvertrag werden außerdem die Regeln und Pflichten der einzelnen Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber/Arbeitgeberverbände und Gewerkschaft) festgeschrieben.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Tarifverträge im Einzelhandel sind in Deutschland im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt. Damit die Verträge wirksam sein können, müssen diese in schriftlicher Form fixiert sein (§1 Abs. 2 TVG).

Bei einem Tarifvertrag gilt Tarifautonomie

Alle Tarifverträge werden ausschließlich von den eben genannten Parteien ausgehandelt. Vertreter von Politik, Verwaltung und Recht haben keine Möglichkeit, direkt auf die Tarifverträge einzuwirken. Gesetzlich betrachtet leitet sich diese Tarifautonomie von Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ab.

Wann wird ein Tarifvertrag für mein Arbeitsverhältnis gültig?

Ob Ihr Arbeitsverhältnis von einem Tarifvertrag geregelt wird, hängt davon ab, ob Ihr Job in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Konkret heißt das entweder, dass Ihr Arbeitgeber zu einem Arbeitgeberverband gehören muss, welcher einen Vertrag mit den Gewerkschaften ausgehandelt hat, oder dass er selber einen eigenen Tarifvertrag mit den Gewerkschaften abgeschlossen hat. Genauso wichtig ist es, dass Sie als Arbeitnehmer auch Mitglied einer Gewerkschaft sein müssen. Nur so können Sie in der Regel in den Genuss der Geltung eines Tarifvertrages kommen.

Wenn diese grundsätzlichen Voraussetzungen geklärt sind, kann der Geltungsbereich eines Tarifvertrages noch einmal in verschiedene Einzelbereiche unterschieden werden. Im Regelfall gibt es folgende:

  • Einen betrieblichen Geltungsbereich: Dieser Bereich des Tarifvertrages bedeutet, dass der Vertrag gültig ist, der für die ganze Branche üblich ist, in der das Unternehmen operiert.
  • Einen persönlichen und sachlichen Geltungsbereich: Dieser besagt, dass der vereinbarte Vertrag nur für die normalen Arbeitnehmer gültig ist. Innerhalb eines Unternehmens gibt es angestellte Personen, die nicht unter die Gültigkeit des Tarifvertrages fallen. Leitende Angestellte sind ein Beispiel dafür, da diese im engeren Sinne eher auf die Seite der Arbeitgeber gerechnet werden.
  • Einen räumlichen Geltungsbereich: Bei diesem Bereich wird festgelegt, dass der Vertrag nur an dem Ort des Betriebssitzes gilt.
  • Einen zeitlichen Geltungsbereich: Hier geht es um die Dauer der Gültigkeit des Tarifvertrages.

Verschiedene Arten von Tarifverträgen

Es gibt eine ganze Reihe verschiedener Tarifverträge. Die Unterschiede zwischen diesen existieren vor allem in Bezug auf ihren räumlichen Geltungsbereich, den Inhalt und den Zweck. Dem räumlichen Geltungsbereich nach gibt es unter anderem:

  • Den Verbandstarifvertrag/ Flächentarifvertrag: Ein solcher Vertrag wird zwischen einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft abgeschlossen. Alle Gewerkschaftsmitglieder in allen im Arbeitgeberverband organisierten Betrieben profitieren davon.
  • Den Firmentarifvertrag/ Haustarifvertrag: Ein solcher Vertrag entsteht zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Arbeitgeber.

Dem Zweck nach kann unter anderem differenziert werden in:

  • Einen Anerkennungstarifvertrag: Ein Verbandstarifvertrag/ Flächentarifvertrag wird von einem nicht-tarifgebundenen Betrieb inhaltlich übernommen.
  • Einen Ergänzungstarifvertrag: Er ergänzt einen bestehenden Vertrag.
  • Einen Änderungstarifvertrag: Er ändert Teile eines Vertrages.
  • Einen Anschlusstarifvertrag: Tarifvertragsparteien übernehmen einen anderen Vertrag in Teilen oder als Ganzes.

Dem Inhalt nach ist zu unterscheiden zwischen:

  • Einem Manteltarifvertrag/ Rahmentarifvertrag: Er bestimmt allgemeine Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses.
  • Einem Vergütungstarifvertrag: Der Inhalt bezieht sich nur auf die Vergütung der Arbeitnehmer.
  • Tarifverträgen über sonstige Einzelleistungen: Zum Beispiel über die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen.

Mögliche Sonderregelungen bei Tarifverträgen

Auch, wenn die hier aufgeführten Voraussetzungen nicht zutreffen, können Sie unter Umständen in ein tariflich geregeltes Arbeitsverhältnis gelangen. Wenn sich der eigene Arbeitsvertrag zum Beispiel auf den Tarifvertrag im Einzelhandel bezieht und ihn für anwendbar definiert, kann dieser Bestandteil des eigenen Arbeitsvertrages sein.

Die andere Möglichkeit, tarifrechtliche Regelungen in den eigenen Arbeitsvertrag einfließen zu lassen, ist die Erklärung der allgemeinen Verbindlichkeit des Tarifvertrags. Solche Erklärungen werden in der Regel von der Regierung durchgeführt. In diesen Fällen gilt die tarifliche Regelung für alle Arbeitsverhältnisse, die in den entsprechenden Regelungsbereich fallen. Von den circa 71.900 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind im Moment 490 allgemein verbindlich.

Im Einzelhandel sind zurzeit noch zwei Tarifverträge allgemein verbindlich (Stand 1. Oktober 2016). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht vierteljährlich ein Verzeichnis der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge. Dieses ist auf der Website der Institution abrufbar.

Bei den allgemein verbindlichen Tarifverträgen ist die Höhe der Vergütung und der Löhne unabhängig vom Willen der Vertragsparteien geregelt. Die Regelung des Tarifvertrages tritt auch dann ohne Abstriche in Kraft, wenn im Arbeitsvertrag kein Bezug dazu vorhanden ist. Selbst wenn der individuelle Arbeitsvertrag dem Tarifvertrag widerspricht, wird der allgemein verbindliche Tarifvertrag durchgesetzt.

Wenn zum Beispiel im Arbeitsvertrag ein Stundenlohn von 8,50 € vereinbart wurde, muss dieser automatisch angepasst werden, wenn der Tarifvertrag einen höheren Stundenlohn vorsieht. Steht im Tarifvertrag eine Vergütung von 12,50 € pro Stunde, muss dieser Lohn ausgezahlt werden. Abweichungen von Tarifnormen zu Ungunsten der Beschäftigten sind nur zulässig, wenn dies in der tariflichen Regelung durch eine Öffnungsklausel zugelassen ist. Sogenannte übertarifliche Vereinbarungen können dagegen sehr wohl möglich sein. Dies ist der Fall, wenn Sie durch Ihren Arbeitgeber schon mehr verdienen, als die tarifliche Regelung festschreibt.

In manchen Fällen werden besonders gut qualifizierte Mitarbeiter als sogenannte außertarifliche Angestellte behandelt. Diese können vertraglich betrachtet über der tariflich vereinbarten Einkommenshöchstgrenze entlohnt werden.

Was passiert beim Austritt aus der Tarifvertragspartei?

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austreten, mit dem ein Tarifvertrag geschlossen wurde. Ein solcher Austritt beendet die Bindung an den Vertrag aber nicht automatisch. Vielmehr muss entweder der ausgetretene Arbeitgeber oder die zuständige Gewerkschaft den Tarifvertrag kündigen, um die tarifliche Vereinbarung enden zu lassen.

Auch nach Ablauf der tariflichen Vereinbarungen laufen die arbeitsrechtlichen Regelungen so lange weiter, bis eine neue Abmachung gefunden wurde (§ 4 Abs. 5 TVG). Auf diese Weise wirken die in dem Vertrag abgeschlossenen Arbeitsbedingungen auch im Arbeitsvertrag nach.

Vergangenheitswerte in Deutschland

Aktuell liegen zwar keine Zahlen vor, wie viele Personen die Vorzüge eines Tarifvertrags genießen dürfen, jedoch aus der Vergangenheit. So unterlagen im Jahr 2009 in Westdeutschland circa 56 % der Arbeitnehmer, die in einem Betrieb gearbeitet haben, einem Branchentarifvertrag. In Ostdeutschland waren es rund 38 % der Angestellten. Unter Firmentarifverträgen waren rund 9 % der westdeutschen und 13 % der ostdeutschen Arbeitnehmer tätig.

Die Zahl der Beschäftigten, die keinen Tarifvertrag hatten, lag in Westdeutschland bei 36 % und bei 49 % in den ostdeutschen Ländern. Dennoch ist ungefähr die Hälfte davon indirekt durch die tariflichen Vereinbarungen begünstigt, da die einzelnen Unternehmen sich den eigenen Angaben nach an den tariflichen Regelungen orientieren.

Interessenvertretung der Unternehmen im Einzelhandel

Auf Seiten der Einzelhandelsunternehmen gibt es seit gut 90 Jahren den Handelsverband Deutschland (HDE), der in tariflichen Angelegenheiten die Interessen der Unternehmen im Einzelhandel vertritt. Er ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels für rund 400.000 selbstständige Unternehmen mit insgesamt 3 Millionen Beschäftigten und jährlich über 485 Milliarden € Umsatz. Der HDE hat 100.000 Mitgliedsunternehmen aller Branchen, Standorte und Größenklassen.

Der Einzelhandel ist nach Industrie und Handwerk der drittgrößte Wirtschaftszweig in Deutschland.

Weitere Informationen zu den Tarifverträgen im Einzelhandel

Wenn Sie weitere Informationen zu den einzelnen Tarifverträgen im Einzelhandel suchen, finden Sie hier weitere Informationen: Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

Eine wichtige Anmerkung: Konkrete Einzelheiten zu den Verträgen erfahren Sie nur als Gewerkschaftsmitglied. Treten Sie bei, können Sie bei Ihrer Gewerkschaft einen Ausdruck anfordern. Wenn Sie bereits in einem Betrieb arbeiten, der einem Tarifvertrag unterliegt, steht der Arbeitgeber in der Verpflichtung, alle maßgebenden Verträge gemäß § 8 TVG zur Einsichtnahme im Betrieb auszulegen (Auslegepflicht).