Gesetzliche Grundlagen für die Ausbildung im Einzelhandel

Gesetzliche Grundlagen für die Ausbildung im Einzelhandel

Die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau basiert auf mehreren gesetzlichen Grundlagen. Zu den wichtigsten Gesetzen gehören dabei das BBiG, JArbSchG und das BAföG. Was diese beinhalten und für wen Sie gelten, erfahren Sie hier.

Was heißt BBiG?

BBiG steht für Berufsbildungsgesetz. Es regelt die gesetzlichen Grundlagen der Berufsausbildung des Dualen Systems und der Berufsausbildungsvorbereitung. Außerdem beinhaltet es die geltenden Rechte für Fortbildungen und berufliche Umschulungen gemäß § 1 Abs. 1 BBiG. Ebenso werden sämtliche Voraussetzungen eines Berufsausbildungsverhältnisses durch das BBiG bestimmt. Damit liegt es in seiner Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern.

1969 war eine Genehmigung der damaligen Bundesregierung notwendig, um das BBiG in Kraft treten zu lassen. In der Schlussformel des Gesetzes ist dies noch einmal abgedruckt. Die letzte große und grundlegende Reform fand zum 1. April 2005 statt, geändert wurde es zuletzt zum 8. September 2015 (Stand: Dezember 2016).

Der Aufbau des BBiG

Das BBiG besteht aus verschiedenen thematischen Blöcken:

  • Teil: Allgemeine Vorschriften
  • Teil: Berufsbildung
  • Teil: Organisation der Berufsbildung
  • Teil: Berufsbildungsforschung, Planung & Statistik
  • Teil: Bundesinstitut für Berufsbildung
  • Teil: Bußgeldvorschriften
  • Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

Wer sich ausführlich mit dem BBiG beschäftigen möchte, kann sich beim Bundesministerium für Bildung und Forschung den kompletten Gesetzestext anschauen: BBiG.

Was regelt das JArbSchG?

JArbSchG ist die Abkürzung für das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses bildet in Deutschland die rechtliche Grundlage für den Schutz von arbeitenden Jugendlichen und Kindern. Es ist Teil des sogenannten sozialen Arbeitsschutzgesetzes.

Was wird im JArbSchG alles geregelt?

Zunächst einmal legt das Jugendarbeitsschutzgesetz das Mindestalter, um arbeiten zu können, auf 15 Jahre fest (§ 2). Außerdem regelt es zum Beispiel die gesetzlichen Grundlagen rund um Arbeitszeit und Urlaub. Es begrenzt die mögliche Wochenarbeitszeit auf nicht mehr als 40 Stunden (bei einer 5-Tage-Woche). Arbeitszeitverkürzungen an einem Tag können auf Folgetage nur in Form von maximal 8,5-Stunden-Tagen kompensiert werden (§ 8).

Arbeits- und Pausenzeiten unterliegen strengen gesetzlichen Grundlagen. Jedem Jugendlichen steht in der Regel bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden eine tägliche Ruhepause von 30 Minuten zu. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden dürfen Jugendliche sogar 60 Minuten Pause machen. Die erste Arbeitspause muss dabei spätestens nach den ersten 4,5 Stunden absolviert werden und mindestens 15 Minuten betragen. Sie darf nicht früher als eine Stunde nach Beginn der Arbeit eingelegt werden und muss spätestens 1 Stunde vor Arbeitsende erfolgen (§ 11). Insgesamt dürfen Jugendliche in der Regel nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden (§ 14).

Der Urlaubsanspruch hängt von dem Alter des Jugendlichen ab. Wichtig ist dabei immer der Stichtag am 1. Januar des Jahres. Der neue Urlaubsanspruch gilt dementsprechend erst ab dem Folgejahr. 15-Jährige haben 30 Werktage Urlaub. 16-Jährigen stehen 27 Werktage und 17-Jährigen 25 Tage Urlaub zu. Diese Regelung finden Sie in § 19.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen bei Feiertagen und Mehrarbeit?

Im Normalfall ist jede Art von Mehrarbeit für Jugendliche verboten. Wenn es in Sonderfällen (zum Beispiel bei Feuer oder Wassernot) dennoch dazu kommt, muss diese Mehrarbeit durch eine Verkürzung der Arbeitszeit kompensiert werden. Werktage, die durch gesetzliche Feiertage ausfallen, dürfen nicht auf andere Werktage aufgerechnet werden. Anders ist es bei Werktagen, die in Verbindung mit Feiertagen freigenommen werden, um eine längere zusammenhängende Freizeit zu haben. Hier ist die Pflicht zum Nach- beziehungsweise Vorarbeiten der Zeit erlaubt. Grundsätzlich gilt aber nach den gesetzlichen Grundlagen für Auszubildende ein gesetzliches Arbeitsverbot für Jugendliche an Sonn- und Feiertagen.

Folgende Abweichungen von dieser Regelung sind zulässig:

  • In Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
  • In der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Tätigkeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen
  • Im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist
  • Im Schaustellergewerbe
  • Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen)
  • Beim Sport
  • Im ärztlichen Notdienst
  • Im Gaststättengewerbe

Wenn Jugendliche durch eine der oben genannten Sonderregelungen an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, müssen sie gemäß der 5-Tage-Woche einen anderen berufsschulfreien Tag erhalten. Eine weitere gesetzliche Grundlage in der Ausbildung lautet, dass Jugendliche am 24. und 31. Dezember höchstens bis 14 Uhr arbeiten dürfen (§ 18 Abs. 1 JArbSchG). Ebenso sind der 1. Weihnachts- und Osterfeiertag sowie der 1. Mai und der 1. Januar freizustellen (§ 18 Abs. 2 JArbSchG).

Schließlich sind in § 23 und § 24 des JArbSchG noch Ausnahmen wie Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten geregelt. Normalerweise liegt hier ein striktes Arbeitsverbot vor. Nur in Einzelfällen können diese Regelungen während der Ausbildung umgegangen werden.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Grundlagen in der Ausbildung?

Die ausformulierten Gesetze im JArbSchG sind immer gültig und können durch keinen Arbeitsvertrag unterhöhlt werden. Alle Verstöße gegen die darin zusammengefassten Regeln gelten als Ordnungswidrigkeit. Wer als Arbeitgeber beziehungsweise Ausbilder die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Jugendlichen vorsätzlich in Gefahr bringt, begeht nach § 58 Abs. 5 sowie Abs. 6 eine Straftat. Aus diesem Grund ist das JArbSchG auch Teil des sogenannten Nebenstrafrechts. Wenn Sie sich für den kompletten Gesetzestext interessieren, können Sie diesen hier einsehen: JArbSch.

Was ist BAföG?

BAföG steht als Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ziel dieses Gesetzes ist es, finanziell schlechter gestellte Schüler und Studenten während ihrer Ausbildung finanziell zu unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt durch ein zinsloses Darlehen, das zu einem späteren Zeitpunkt nur zur Hälfte zurückgezahlt werden muss. Das Schüler-BAföG muss gar nicht zurückgezahlt werden und ist somit ein staatlicher Vollzuschuss. Seit dem 01.04.2001 gilt die Regel, dass unabhängig von der Höhe des Förderungssatzes höchstens 10.000 Euro zurückzuzahlen sind.

Was wird gefördert?

Laut § 7 des BAföG gilt, dass lediglich für die Erstausbildung eine Förderung beantragt werden kann. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Förderung der Zweitausbildung stattfinden (zum Beispiel bei einem Studienwechsel oder Studienabbruch). Förderungsfähig im allgemeinen Sinne sind folgende Ausbildungen:

  • Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen
  • Ausbildungen an Kollegs
  • Ausbildungen an Akademien und Hochschulen (dies betrifft auch die dort zu absolvierenden Praktika)
  • Ausbildung an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten
  • Teilnahme an entsprechenden Fernunterrichtslehrgängen

Nicht förderungsfähig sind:

  • Unterricht an Berufsschulen
  • betriebliche Ausbildungen (Handwerk, Handel, Industrie)
  • Ausbildungen an entsprechenden überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Die Förderung beantragen

Einen Antrag auf Förderung gemäß BAföG kann jeder deutsche Schüler und Student stellen, aber auch jede ausländische Person, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorweisen kann. Je nach Ausbildungsform variiert die zuständige Institution, bei dem der Antrag auf BAföG eingereicht werden muss. Grundsätzlich gilt:

  • Für Studierende ist das jeweilige Studentenwerk der Hochschule zuständig.
  • Für Auszubildende an Schulen und Kollegs ist das im Bezirk befindliche Amt für Ausbildungsförderung zuständig.
  • Für alle anderen Schüler ist ebenfalls das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, das sich am Wohnort der Eltern befindet.

Die Antragssteller dürfen das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben. Für BAföG-Anwärter, die ein Kind erziehen oder einen zweiten Bildungsweg nachweisen können, gelten Sonderbedingungen.

Die Höhe des BAföGs

Die Höhe des BAföGs wird einerseits durch die Ausbildungsart definiert, andererseits über die Lebenssituation des Antragstellers. Hier ist von entscheidender Bedeutung, ob der Antragsteller noch mit seinen Eltern in einem Haushalt lebt. Auch das Einkommen eines potenziellen Lebenspartners ist ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Lebenssituation.

Elternunabhängiges BAföG

Eine weitere Form des BAföGs ist das sogenannte elternunabhängige BAföG. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen wird dem Antragsteller eine solche Förderung gewährt, die im Regelfall höher ausfällt als der Normalsatz. Der Grund dafür ist, dass davon ausgegangen wird, dass der Auszubildende von diesem Satz seine gesamten Lebenshaltungskosten bestreiten muss.

Das elternunabhängige BAföG wird aber nur in einigen wenigen Fällen ausgezahlt, da im Normalfall die Eltern verpflichtet sind, ihren Kindern eine Unterhaltszahlung zu leisten, mit der sie ein Studium oder eine Ausbildung finanzieren können.

Wie lange wird BAföG gezahlt? (§§ 15 ff.)

Die Förderung durch das BAföG ist für die gesamte Dauer der Erstausbildung vorgesehen, soweit der Auszubildende nicht durch eine überdurchschnittlich lange Ausbildungsdauer aus dem gesetzlichen Rahmen fällt. Generell verbucht der Geförderte das BAföG monatlich auf seinem Konto. Auch während der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit erhalten die Auszubildenden die finanzielle Unterstützung. Das gleiche gilt für Schüler, die so lange mit Zahlungen rechnen können, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Bei Studierenden entscheidet die Regelstudienzeit über die Förderungsdauer.

Wann wird die Förderung zurückgezahlt?

Fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer des BAföGs verschickt das Bundesverwaltungsamt automatisch einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Jeder ehemalige BaföG-Empfänger hat das Recht, das Darlehen in monatlichen Ratenzahlungen zu begleichen. Ebenso ist aber eine sofortige Tilgung des Darlehens möglich (§§ 18 ff).

Wer eine sofortige Rückzahlung vornimmt, muss weniger als die 50% des Darlehens bezahlen. In jedem Fall ist die Rückzahlung an die Einkommensstruktur gekoppelt. Jeder, der nicht in der Lage ist, das erhaltene Geld zurückzuzahlen, kann den Zeitpunkt der Rückzahlung auf Antrag verschieben oder gar von der Rückzahlung befreit werden. Einen gesonderten Verlängerungszeitraum bekommen Behinderte, Schwangere und Auszubildende mit Kindern.

Weitere ausführliche Informationen zum BAföG gibt es auf der offiziellen Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.